Beim Thema Bauen stehen sich meist die Interessen verschiedener Beteiligter gegenüber. Einerseits gibt es den Grundeigentümer, der auf seiner Liegenschaft ein Gebäude errichten möchte, andererseits existieren in den meisten der Fälle jedoch auch benachbarte Liegenschaften, die im Eigentum einer oder mehrerer vom Bauwerber verschiedenen Personen stehen. Diese benachbarten Liegenschaftseigentümer haben oft ein Interesse daran, dass die Bebauung des Nachbargrundstückes eingeschränkt wird. Zusätzlich sind in diesem Zusammenhang noch öffentliche Interessen, bspw. das allgemeine Interesse an einem ansehnlichen Ortsbild (sog. Ortsbildschutz) oder sicherheitsrelevante Vorgaben, wie bspw. der Brandschutz, zu berücksichtigen.
Der Eigentümer einer Sache - so auch einer Liegenschaft - darf grundsätzlich nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen mit dieser machen, was er will, sie als auch in jeder Weise bebauen, bestehende Gebäude verändern oder entfernen etc. Dieser allgemeine privatrechtliche Grundsatz wird in der Praxis jedoch durch öffentlich-rechtliche Vorschriften stark eingeschränkt, so auch durch das Baurecht. Das Baurecht sieht je nach der Art des Bauvorhabens unterschiedliche Verfahrensarten vor. In den meisten Fällen bedarf es eines ausdrücklichen Verwaltungsaktes der Behörde, um bauen zu dürfen.
Die Mehrheit der größeren Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung durch die Behörde. Hierzu zählt einerseits der Neubau von Wohnhäusern, Bürohäusern, Industriebetrieben und Einfamilienhäusern, aber auch Zu- und Umhauten von Gebäuden sowie der Bau von Anlagen, die eine Gefahr für Personen oder Gegenstände bzw. eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstellen oder Nachbarrechte beeinträchtigt könnten.
Für bestimmte im Vergleich zu den bewilligungspflichtigen geringfügigeren Bauvorhaben besteht nur eine Anzeigepflicht an die Behörde, dh. der Baubehörde muss die Unternehmung lediglich zur Kenntnis gebracht werden, sodass die Erteilung einer Baubewilligung durch die Behörde nicht erforderlich ist. Die Behörde verfügt dennoch über die Möglichkeit, das Bauvorhaben zu untersagen.
Schließlich gibt es noch die Gruppe der baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Als bewilligungsfrei gelten kleine Bauvorhaben, wie bspw. Verkaufsstände, Podien oder Pergolen. Für solche Vorhaben ist
daher weder die Einholung einer Baubewilligung noch die Erhebung einer Bauanzeige erforderlich.
Das Spektrum des Baurechts umfasst folgende Themenbereiche:
Die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Johannes Reisinger berät sowohl Unternehmen als auch natürliche Personen in allen aus dem Fachgebiet Baurecht relevanten Fragestellungen. Wir vertreten unsere Mandanten insbesondere im Rahmen von Bauverhandlungen in erster Instanz sowie den in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren vor der Baubehörde zweiter Instanz, dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof sowie dem Verfassungsgerichtshof.
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