Neben der Ehe sind nichteheliche Lebensgemeinschaften die häufigste Erscheinungsform längerfristigen Zusammenlebens. Oft bilden Lebensgemeinschaften eine Art Vorstufe zur Ehe, und es wird erst nach der Geburt eines Kindes geheiratet. In vielen Fällen bleibt es bei einer bloßen Lebensgemeinschaft als Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und währt die Lebensgemeinschaft länger als die durchschnittliche Ehe.
Die Ehe gilt als rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit dem Zweck, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und einander Beistand zu leisten. Das Wesen
der Ehe liegt in einer grundsätzlich lebenslangen umfassenden Gemeinschaft. Die eheliche Gemeinschaft ist zwar auf Dauer angelegt, aber nach heutigem Recht nicht mehr schlechthin unauflösbar. Das
Zeugen von Kindern und ihre Erziehung ist nach den Gesetzesvorstellungen das erwünschte Ziel jeder Ehe, doch sind auch kinderlose Ehen vollgültig und erfüllen den wesentlichen Zweck des
gegenseitigen Beistandes. Die eheliche Beistandspflicht erstreckt sich bei Patchwork-Familien auch auf die Unterstützung des Ehepartners bei der Obsorge seiner Kinder.
Der Abschluss, der Inhalt sowie die Auflösung der Ehe werden allein durch staatliches Recht geregelt. Eine gültige Ehe liegt demnach nur dann vor, wenn bezüglich Voraussetzungen und Abschlussform die staatlichen Vorschriften eingehalten werden.
Das Spektrum Ehe- und Partnerschaftsrecht umfasst folgende Themengebiete:
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