Im Zusammenhang mit dem Tod einer natürlichen Person ergeben sich zahlreiche Fragen rechtlicher Natur: Welche Rechte können übergehen und was gilt für die Schulden des Verstorbenen? Welche Personen folgen dem Verstorbenen in dessen Rechtsstellung nach und wie erlangen diese Personen die Rechtsnachfolge?
Als Erbrecht im objektiven Sinn bezeichnet man die Summe jener Normen, die das Schicksal der rechtlichen Positionen einer Person nach ihrem Tod regeln. Das Recht einer einzelnen Person hingegen,
dem Verstorbenen in diesen Positionen zur Gänze oder quotenmäßig nachzufolgen, ist das Erbrecht im subjektiven Sinn.
Die Person, deren hinterlassene Rechte und Verbindlichkeiten im Zentrum des Erbrechts stehen, ist der Verstorbene. Jene Personen, die in die Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten eintreten,
nennt man Erben. Die Summe dieser Rechte und Verbindlichkeiten wird als Verlassenschaft des Verstorbenen bezeichnet. Aus der Sicht des Erben heißt die Verlassenschaft Erbschaft.
Das Spektrum des Erbrechts umfasst folgende Themengebiete:
Im Bereich des Erbrechts vertreten wir unsere Mandanten insbesondere im Rahmen von streitigen Verfahren, welche jeweils durch eine Pflichtteils(ergänzungs)klage, Erbschaftsklage sowie Erbteilungsklage eingeleitet werden können, sowie in den in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren. Schließlich werden von uns auch rechtsfreundliche Leistungen im Rahmen des verlassenschaftsrechtlichen Vorverfahrens, wie bspw. Todesfallsaufnahme, sowie im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Notar als Gerichtskommissär erbracht.
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